Wichtige Fragen

Hinweis: Die Antworten auf diese Fragen beziehen sich auf die SAPV Versorgung in Sachsen und Thürigen.

Wer kann SAPV verordnen?

Jeder Arzt (Hausarzt, Facharzt, Arzt im Krankenhaus).

Kann der Hausarzt den Patienten weiterversorgen und seine Leistungen abrechnen, wenn er SAPV verordnet hat?
Ja, selbstverständlich! SAPV kann nur in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt funktionieren. Seine manchmal jahrelange Beziehung zum Patienten und dessen Familie ist für eine kontinuierliche und stabile Versorgung des Patienten unverzichtbar.

Können der Hausarzt oder ein qualifizierter Palliativarzt (QPA) weiter „Palliativleistungen“ abrechnen, wenn SAPV verordnet ist?
Ja, ohne Einschränkungen.

Sind Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (sog. SGB XI – Leistungen) Bestandteil der SAPV?
Nein, da SAPV eine ärztliche Leistung des SGB V ist. Sollte der beteiligte Pflegedienst einen Versorgungsvertrag für SGB XI Leistungen haben, können diese Leitungen unabhängig von der SAPV Verordnung und zusätzlich erbracht und abgerechnet werden. Behandlungspflege nach SGB V kann bzw. muss ebenfalls (falls notwendig) durch einen Pflegedienst übernommen werden.

Kann SAPV verordnet werden, wenn ein Pflegedienst den Patienten bereits pflegerisch versorgt?
Ja, hier gilt das gleiche Grundprinzip der SAPV wie in der hausärztlichen Versorgung. Im Einzelfall muss in Kooperation geklärt werden, welche Pflegeleistungen von welchem Dienst übernommen werden. Sinnvoll ist auch in einem solchen Fall eine Verordnung als Teilversorgung.

Kann für Patienten in einem Pflegeheim SAPV verordnet werden?
Ja, und zwar uneingeschränkt. Auch Bewohner von Pflegeheimen haben Anspruch auf alle Leistungen der SAPV, wenn sie die Voraussetzungen SAPV erfüllen. Dies gilt auch für Patienten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Kann für Patienten in einem stationären Hospiz SAPV verordnet werden?
Ja, allerdings nur der Teilbereich der ärztlichen Versorgung. Da stationäre Hospize spezialisierte Einrichtungen der Palliativversorgung sind und die personellen Voraussetzungen im Pflegebereich dort denen der SAPV entsprechen, ist die Notwendigkeit einer palliativpflegerischen Mitbetreuung nicht gegeben.

Wenn das Palliative Care Team neben den bereits vorhandenen Leistungserbringern aktiv wird, besteht nicht die Gefahr der Überlastung des Patienten, durch zu viele Personen, die an Versorgung beteiligt sind?
SAPV soll die durch viele Akteure entstehende Komplexität des Versorgungssystems nicht verstärken, sondern vermindern. Eine Belastung des Patienten durch die hohe Komplexität der Versorgung stellt einen Verordnungsgrund für die SAPV dar. Hier ist eine wichtige Aufgabe und Leistung des Palliative Care Teams die Koordination. Ziel ist es, die Versorgung so zu gestalten, dass eine Entlastung des Patienten und seiner Angehörigen in seiner schwierigen Situation entsteht. Ggf. agiert das PCT nicht unmittelbar in der Versorgung des Patienten, sondern wirkt im Hintergrund beratend, koordinierend und nur in Teilbereichen mitversorgend.